Rechtstracker.at

Anl. 1 Pkw-VIG

Fassungen
31.03.2001 bis 11.05.2006 — BGBl. I Nr. 26/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 131.03.200111.05.2006 BGBl. I Nr. 26/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.03.2001BGBl. I Nr. 26/2001

Außerkrafttretensdatum

11.05.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

Pkw-VIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

ANHANG römisch eins

VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE

CO tief 2-EMISSIONEN

  1. Absatz eins,Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist gundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck verwendet werden.
  2. Absatz 2,Für die Angaben gilt:
    1. Ziffer eins
      Handelsname und bzw. oder Logo des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Personenkraftwagens;
    3. Ziffer 3
      Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
    4. Ziffer 4
      Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig);
    5. Ziffer 5
      Offizieller Kraftstoffverbrauch, bis zur ersten Dezimalstelle in Liter pro 100 Kilometer ausgedrückt;
    6. Ziffer 6
      Offizielle spezifische CO tief 2-Emissionen, ausgedrückt in Gramm pro Kilometer, auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet;
      der Wert ist mittels eines Pfeils auf der CO tief 2-Skala zu markieren;
  3. Absatz 3,Es dürfen am Hinweis im dafür vorgesehenen Feld nur folgende Angaben als ergänzende Verbraucherinformation gemacht werden:

1. Abgasemissionsklasse: die Angabe “erfüllt Grenzwert EU-” in Kombination mit der Jahreszahl der Gültigkeit der Grenzwertstufe, die, gemäss der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt

5.3.1.4 der mit Richtlinie 98/69/EG geänderten Richtlinie 70/220/EWG, laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

  1. Ziffer 2
    Normverbrauchsabgabe: die Prozentangabe vom Kaufpreis, die laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges beim Kauf eines neuen Personenkraftwagens zu entrichten ist;
  2. Ziffer 3
    Biodieseltauglichkeit: Zulässigkeit der reinen Verwendung bzw. Zulässigkeit einer Beimischung;
  3. Ziffer 4
    Hinweis auf die Verwendbarkeit von CNG, LPG oder anderen Kraftstoffen;
  4. Ziffer 5
    Betriebsgeräusch: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
  5. Ziffer 6
    Eigengewicht des Fahrzeuges: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
  6. Ziffer 7
    Länge und Breite des Fahrzeuges: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
  7. Ziffer 8
    Anzahl der Sitzplätze: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges.

Anmerkung, Formular nicht darstellbar)

Anmerkung

Formular wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen: BGBl. I Nr. 26/2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017115