Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
ANHANG IVANHANG römisch vier
ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO tief 2-EMISSIONEN IN
WERBESCHRIFTEN
In allen Werbeschriften muss der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.
Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO tief 2-Emissionen müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen.
Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO tief 2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muss der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40017118