Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ziel des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
(2)Absatz 2,Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40193962