Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat sicherzustellen, dass der Leitfaden nach Abs. 1 mindestens einmal jährlich überarbeitet wird. Der Zeitpunkt des Erscheinens der nächstfolgenden Auflage ist jeweils im Leitfaden zu vermerken.Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat sicherzustellen, dass der Leitfaden nach Absatz eins, mindestens einmal jährlich überarbeitet wird. Der Zeitpunkt des Erscheinens der nächstfolgenden Auflage ist jeweils im Leitfaden zu vermerken.
(3)Absatz 3,Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat den Leitfaden vor Drucklegung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Genehmigung zu übermitteln. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung, gilt der Leitfaden als genehmigt.
(4)Absatz 4,Der Händler hat jeweils den aktuellen Leitfaden – spätestens ein Monat nach seiner Verfügbarkeit – jedem Kauf- oder Leasinginteressierten auf Anfrage kostenlos am Verkaufsort zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Kaufinteressierter
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40075970