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§ 8 Pkw-VIG

Fassungen
ab 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 26/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.03.2001 BGBl. I Nr. 26/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.03.2001BGBl. I Nr. 26/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pkw-VIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationspflicht des Lieferanten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Österreich in den Handel bringen wird;
    2. Ziffer 2
      Die Gruppierung von Varianten oder Versionen einer Fabrikmarke zu Modellen neuer Personenkraftwagen.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnungen von Modellen neuer Personenkraftwagen gemäß Absatz eins, sind so zu wählen, dass man daraus auf die Unterschiede zwischen einzelnen Modellen schließen kann. Unter einem bestimmten Modell sind keine Varianten oder Versionen zusammenzufassen, die mit unterschiedlichen Kraftstofftypen im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges betrieben werden.
  3. Absatz 3,Zu jeder Variante oder Version eines Modells sind der Kraftstofftyp, der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017110