Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationspflicht des Lieferanten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:
Die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Österreich in den Handel bringen wird;
Die Gruppierung von Varianten oder Versionen einer Fabrikmarke zu Modellen neuer Personenkraftwagen.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnungen von Modellen neuer Personenkraftwagen gemäß Abs. 1 sind so zu wählen, dass man daraus auf die Unterschiede zwischen einzelnen Modellen schließen kann. Unter einem bestimmten Modell sind keine Varianten oder Versionen zusammenzufassen, die mit unterschiedlichen Kraftstofftypen im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges betrieben werden.Die Bezeichnungen von Modellen neuer Personenkraftwagen gemäß Absatz eins, sind so zu wählen, dass man daraus auf die Unterschiede zwischen einzelnen Modellen schließen kann. Unter einem bestimmten Modell sind keine Varianten oder Versionen zusammenzufassen, die mit unterschiedlichen Kraftstofftypen im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges betrieben werden.
(3)Absatz 3,Zu jeder Variante oder Version eines Modells sind der Kraftstofftyp, der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40017110