Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2020
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Individuelle Beendigung
§ 18.Paragraph 18,
Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß. Die individuelle Beendigung eines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß Paragraph 16, Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß Paragraph 17, reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40210420