Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2020
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
6. Abschnitt
Kostentragung und Schlussbestimmungen
Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse
§ 21.Paragraph 21,
Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40210423