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§ 10 PlG 2013

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. I Nr. 182/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2014 BGBl. I Nr. 182/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 182/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz

Paragraph 10,

Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß Paragraph 15, sowie Paragraph 24, hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155196