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§ 34 PlG 2013

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. I Nr. 32/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.07.2014 BGBl. I Nr. 32/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 32/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufklärungspflicht

Paragraph 34,

Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren,
  2. Ziffer 2
    Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen,
  3. Ziffer 3
    die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,
  4. Ziffer 4
    die möglichen Folgen der Behandlung oder eines Unterbleibens einer Behandlung,
  5. Ziffer 5
    die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Diagnostik oder Intervention,
  6. Ziffer 6
    die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte,
zu informieren.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40161769