Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben des Psychologenbeirats
§ 42.Paragraph 42,
Dem Psychologenbeirat obliegen
die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 46,die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 46,,
im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß § 44 fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den §§ 21 Abs. 2 und 30 Abs. 2.im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß Paragraph 44, fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 9, sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins und 28 Absatz eins,, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den Paragraphen 21, Absatz 2 und 30 Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40155228