Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschuss des Psychologenbeirats
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Psychologenbeirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende (Vorsitzenden) und eine als Vertreterin (Vertreter) zu wählen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Psychologenbeirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzende (der Vorsitzende) hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit zu Sitzungen einzuberufen. § 43 Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend.Die Vorsitzende (der Vorsitzende) hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit zu Sitzungen einzuberufen. Paragraph 43, Absatz 2 bis Absatz 5, gelten entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40155230