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§ 14 PMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Ausgleichsfonds

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
  2. Absatz 2,Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des Paragraph 15, AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.
  3. Absatz 3,Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 und Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.
  4. Absatz 4,Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, einzutreiben.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112369