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§ 28 PMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Voraussetzungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die erforderliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft);
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung;
    3. Ziffer 3
      die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Diensteanbieters gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Angaben über Kapitalausstattung und Anlagevermögen;
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der in den Konzessionsantrag fällt, für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls der Diensteanbieter noch nicht so lange besteht;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Verfügung stehende Produktionsmittel.
  2. Absatz 2,An der erforderlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) fehlt es insbesondere, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Diensteanbieter ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
    2. Ziffer 2
      der Diensteanbieter sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat;
    3. Ziffer 3
      gegen den Diensteanbieter oder – sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
    4. Ziffer 4
      der Diensteanbieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist, nicht erfüllt hat, oder
    5. Ziffer 5
      der Diensteanbieter sich bei der Erteilung von Auskünften an die Regulierungsbehörde in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt hat.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Fachkunde (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.

Schlagworte

Konkursverfahren

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112383