Rechtstracker.at

§ 48 PMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Sie ist dazu im Rahmen der Amtshilfe gegenüber dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt und verpflichtet.
  2. Absatz 2,Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112403