Rechtstracker.at

§ 9 PMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Postbriefkästen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Postbriefkästen dürfen die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (Paragraph 6,) nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben gemäß Paragraph 11, muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer im Umkreis von höchstens, 1 000 Metern um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung neuer Postbriefkästen ist auch auf die Bedürfnisse in der Mobilität eingeschränkter Menschen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigen. Am Postbriefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag, ausgenommen Samstag, möglich ist.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112364