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§ 10 PolKG

Fassungen
01.10.1997 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199724.05.2018 BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 104/1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verständigung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066128

alte Dokumentnummer

N4199748182L