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§ 8 PrAG

Fassungen
01.06.1992 bis 30.12.2016 — BGBl. Nr. 146/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.06.199230.12.2016 BGBl. Nr. 146/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 146/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2016

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von nichtöffentlichen Sprechstellen führen, so ist der Preis für die Telefongespräche auf Grund der Gebührenimpulse zu berechnen. Bei handvermittelten Telefongesprächen ist das Entgelt auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen amtlichen Gebühren zu berechnen.
  2. Absatz 2,Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078394

alte Dokumentnummer

N5199219605J