Rechtstracker.at

§ 12c PresseFG 2004

Fassungen
25.07.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 82/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12c25.07.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 82/2020 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 c

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 82/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften

Paragraph 12 c,

  1. Absatz eins,Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation unterstützt der Bund einmalig im Jahr 2020 in Ergänzung zu den bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, geregelten Fördermaßnahmen mit insgesamt 3 Mio Euro
    1. Ziffer eins
      Medieninhaber von Wochenzeitungen unter den Voraussetzungen in Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Medieninhaber von Zeitschriften unter den Voraussetzungen in Absatz 3 und Absatz 3 a, und
    3. Ziffer 3
      Medieninhaber von Regionalzeitungen unter den Voraussetzungen in Absatz 4
    4. Ziffer 4
      Medieninhaber von Onlinezeitungen und -zeitschriften unter den Voraussetzungen in Absatz 5
    durch die Gewährung eines einmaligen Förderbetrags.
  2. Absatz 2,Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in Paragraph 2, geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.
  3. Absatz 3,Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und Paragraph 2, Absatz 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Die Zeitschrift erscheint in einer Druckauflage von zumindest 5 000 Stück und der Großteil der Auflage ist in Österreich vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich;
    2. Ziffer 2
      die Zeitschrift dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung;
    3. Ziffer 3
      bei der Zeitschrift handelt es sich nicht um
      1. Litera a
        ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
      2. Litera b
        eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder
      3. Litera c
        eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder
      4. Litera d
        eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
      5. Litera e
        eine Publikation einer Interessenvertretung;
    4. Ziffer 4
      die Zeitschrift erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest viermal;
    5. Ziffer 5
      der Medieninhaber der Zeitschrift beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;
    6. Ziffer 6
      der Medieninhaber der Zeitschrift darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219 aus 1897,, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Juni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat.
  5. Absatz 4,Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Absatz 2, in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Die Zeitung weist eine verbreitete Jahresauflage von 200 000 Stück auf;
    2. Ziffer 2
      die Zeitung dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Berichterstattung über Wirtschaft, Sport, kulturelle Veranstaltungen und Lokalpolitik;
    3. Ziffer 3
      bei der Zeitung handelt es sich nicht um
      1. Litera a
        ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
      2. Litera b
        eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder
      3. Litera c
        eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder
      4. Litera d
        eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
      5. Litera e
        eine Publikation einer Interessenvertretung;
    4. Ziffer 4
      die Zeitung erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest sechsmal;
    5. Ziffer 5
      der Medieninhaber der Zeitung beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;
    6. Ziffer 6
      der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219 aus 1897,, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
  6. Absatz 5,Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Medieninhaber erzielte im Jahr 2019 mit der Bereitstellung des Mediums einen Umsatz von mindestens 15 000 Euro, höchstens aber 100 000 Euro, wobei zur Berechnung des Umsatzes die von Nutzern für die bereitgestellten journalistischen Inhalte geleisteten Zahlungen wie insbesondere jene für Abonnements und für einzelne kostenpflichtige Inhalte sowie Spenden von Nutzern und die mit dem Angebot erzielten Erlöse aus kommerzieller Kommunikation zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen einerseits Zahlungen von Nutzern für im Zusammenhang mit einem Abonnement vertriebene Zugaben oder Zusatzangebote und andererseits Beiträge von Gebietskörperschaften, politischen Parteien oder von einer politischen Partei nahestehenden Organisationen;
    2. Ziffer 2
      der aus der Addition des Umsatzes aus Abonnementverkauf, mit jenem aus dem Verkauf einzelner Inhalte und jenem aus Spenden natürlicher Personen errechnete Betrag macht den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers aus;
    3. Ziffer 3
      der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219 aus 1897,, geregelten Einflussmöglichkeiten haben;
    4. Ziffer 4
      der Medieninhaber muss die Umsatzzahlen einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, belegen, er hat gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen und die KommAustria kann vom Medieninhaber weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
  7. Absatz 6,Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Absatz eins, genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.
  8. Absatz 7,Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß Paragraph 17, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.
  9. Absatz 8,Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,.
  10. Absatz 9,Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020, bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Absatz 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.
  11. Absatz 10,Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020, zur Auszahlung zu bringen. Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Onlinezeitschrift, Wochenzeitung, Regionalzeitung, Restaurantführer, Cartoonzeitschrift, Rätselzeitschrift, Vereinszeitschrift, Eigentumsverhältnis, BGBl. I Nr. 20/2001

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40224491