Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalreisegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er
in die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1 und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt,in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz eins und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
gegen eine der in § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,gegen eine der in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 4, oder Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
dem Reisenden entgegen § 6 Abs. 1 keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,dem Reisenden entgegen Paragraph 6, Absatz eins, keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,
nicht alle gemäß § 6 Abs. 2 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,nicht alle gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,
es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 6 Abs. 5 die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 6, Absatz 5, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
nicht entsprechend § 7 Abs. 2 über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,
es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 7 Abs. 3 einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,
nicht entsprechend § 8 oder § 9 über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,nicht entsprechend Paragraph 8, oder Paragraph 9, über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,
gegen seine Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 verstößt,gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß § 13 weiterzuleiten,es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß Paragraph 13, weiterzuleiten,
es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 14 Abs. 1 Beistand zu leisten.es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beistand zu leisten.
Schlagworte
Vertragsbestätigung, Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192824