Rechtstracker.at

§ 19 PRG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 50/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.07.2018 BGBl. I Nr. 50/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 50/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 19,

Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

  1. Ziffer eins
    in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz eins und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  2. Ziffer 2
    gegen eine der in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 4, oder Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
  3. Ziffer 3
    dem Reisenden entgegen Paragraph 6, Absatz eins, keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,
  4. Ziffer 4
    nicht alle gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 6, Absatz 5, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  6. Ziffer 6
    nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,
  7. Ziffer 7
    es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,
  8. Ziffer 8
    nicht entsprechend Paragraph 8, oder Paragraph 9, über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,
  9. Ziffer 9
    gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
  10. Ziffer 10
    es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß Paragraph 13, weiterzuleiten,
  11. Ziffer 11
    es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beistand zu leisten.

Schlagworte

Vertragsbestätigung, Strafbestimmung

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192824