Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalreisegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Andere Änderungen des Pauschalreisevertrags
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise andere Inhalte des Pauschalreisevertrags als den Preis dann einseitig ändern, wenn
er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat,
die Änderung unerheblich ist und
er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.
(2)Absatz 2,Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nach § 6 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach § 8 um mehr als 8 vH zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Paragraph 8, um mehr als 8 vH zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten.
(3)Absatz 3,Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag nach Abs. 2 kann sich der Reisende mit einer anderen Pauschalreise – sofern möglich, in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität – als Ersatz einverstanden erklären, wenn ihm der Veranstalter dies anbietet. Andernfalls hat der Reiseveranstalter dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. § 12 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag nach Absatz 2, kann sich der Reisende mit einer anderen Pauschalreise – sofern möglich, in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität – als Ersatz einverstanden erklären, wenn ihm der Veranstalter dies anbietet. Andernfalls hat der Reiseveranstalter dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Reiseveranstalter hat den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich zu informieren über
die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Abs. 5 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise,die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls gemäß Absatz 5, deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise,
die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Abs. 2 in Kenntnis zu setzen hat,die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2, in Kenntnis zu setzen hat,
die in Abs. 2 zweiter Satz vorgesehene Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung unddie in Absatz 2, zweiter Satz vorgesehene Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung und
die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
(5)Absatz 5,Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Abs. 2 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Abs. 3 eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Absatz 2, oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 3, eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192814