Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).
Text
Aufgaben der Fondskommission
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:
die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
die Erlassung einer Geschäftsordnung;
die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß § 15 führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 15, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 und des § 17 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
(3)Absatz 3,Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40059181