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§ 14 PRIKRAF-G

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 165/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).

Text

Aufgaben der Fondskommission

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
    6. Ziffer 6
      die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung einer Geschäftsordnung;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 15, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
    9. Ziffer 9
      die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
    11. Ziffer 11
      die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
  3. Absatz 3,Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059181