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§ 4 PRIKRAF-G

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 165/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).

Text

Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der Datenmeldungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen diese Daten auch an den PRIKRAF zu übermitteln. Weiters sind dem PRIKRAF die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und den dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den PRIKRAF zu übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des PRIKRAF erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Organe des PRIKRAF und die von diesen Beauftragten sind berechtigt, in PRIKRAF-Krankenanstalten Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sowie der Abrechnungen mit dem PRIKRAF durchzuführen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist der gemäß Paragraph 15, zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.

Schlagworte

Datenweitergabe, Intensivdaten

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059171