Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).
Text
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§ 8.Paragraph 8,
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten: Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:
Der PRIKRAF hat Versicherten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein Vertrag mit dem für die/den Versicherte/n zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2, zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40059175