Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Primärversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
zu Z 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 6zu Ziffer eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz 6
Text
Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
§ 10.Paragraph 10,
(Grundsatzbestimmung) Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
Abweichend von § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 5 und 7 KAKuG ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 14 oder 14a – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8) vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 KAKuG entfällt.Abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, 5 und 7 KAKuG ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraphen 14, oder 14a – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8,) vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, KAKuG entfällt.
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 oder 2 KAKuG erfüllt sind. § 6 KAKuG ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, oder 2 KAKuG erfüllt sind. Paragraph 6, KAKuG ist nicht anzuwenden.
Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 40 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 19a KAKuG.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 19 a, KAKuG.
In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter nach § 7 KAKuG hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter nach Paragraph 7, KAKuG hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254161