Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Primärversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Bezeichnungsschutz und Informationspflicht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnung „Primärversorgungseinheit“ darf nur von nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Primärversorgungseinheiten geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Primärversorgungseinheit hat dafür Vorsorge zu treffen, dass für die Patientinnen und Patienten
eine vollständige, ortsübliche und leicht zugängliche Information über das Leistungsangebot in Umsetzung des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie über die zeitliche Verfügbarkeit in Umsetzung des § 6 Abs. 1 Z 2 lit. c vorliegt,eine vollständige, ortsübliche und leicht zugängliche Information über das Leistungsangebot in Umsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie über die zeitliche Verfügbarkeit in Umsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, vorliegt,
leicht erkennbar ist, ob sie einen allfälligen Behandlungsvertrag mit der Primärversorgungseinheit oder der/dem einzelnen Leistungsanbieterin/Leistungsanbieter abschließen und
ersichtlich ist, dass eine Weitergabe der für den jeweiligen Behandlungsfall erforderlichen Gesundheitsdaten an die in diesem Fall eingebundenen Behandlerinnen und Behandler innerhalb der Primärversorgungseinheit erfolgt; Patienten und Patientinnen haben gegenüber der Primärversorgungseinheit nach § 2 Abs. 5 Z 2 das Recht, der Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend § 24a des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012 zu widersprechen.ersichtlich ist, dass eine Weitergabe der für den jeweiligen Behandlungsfall erforderlichen Gesundheitsdaten an die in diesem Fall eingebundenen Behandlerinnen und Behandler innerhalb der Primärversorgungseinheit erfolgt; Patienten und Patientinnen haben gegenüber der Primärversorgungseinheit nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, das Recht, der Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend Paragraph 24 a, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zu widersprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Dokumentnummer
NOR40195979