Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatbahngesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Werden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet, die an einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine Gesellschaftssteuerpflicht aus.
(2)Absatz 2,Die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben des Eisenbahnunternehmens liegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40051543