Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privathochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Verlängerung der Akkreditierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225364