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§ 11 ProkG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 110/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Anwaltsdienst

Prokuraturanwalt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur tätigen Bediensteten haben unbeschadet der allgemeinen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt des Eintritts in den Anwaltsdienst der Finanzprokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung nachzuweisen, anderenfalls das Dienstverhältnis endet.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung sowie nach Ablauf einer daran anschließenden Praxiszeit von drei Jahren in der Finanzprokuratur ist der Bedienstete im Anwaltsdienst zum Prokuraturanwalt zu bestellen. Die Bestellung zum Prokuraturanwalt unterliegt nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85. In besonders begründeten Fällen kann die erforderliche Praxiszeit vom Präsidenten um die Hälfte verkürzt oder bis auf das Zweifache verlängert werden.
  3. Absatz 3,Mit der Bestellung ist der Prokuraturanwalt einem Geschäftsfeld oder dem Präsidium zuzuteilen und hat die ihm obliegenden Aufgaben innerhalb des Geschäftsfeldes selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Daneben kann der Prokuraturanwalt mit der geschäftsfeldübergreifenden umfassenden Betreuung von Mandanten betraut werden (Kundenbetreuer).

Schlagworte

Rechtsanwaltsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40100756