Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzprokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Prokuraturprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Prüfung für den Finanzprokuraturdienst besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 13 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Gegenstände der Grundausbildung.
(4)Absatz 4,Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Stellt der Prüfungssenat darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5)Absatz 5,Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(6)Absatz 6,Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(7)Absatz 7,Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Präsident oder ein Leitender Prokuraturanwalt; er hat zumindest einen Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Präsident bestimmt die Mitglieder des Prüfungssenates, dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40100759