Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzprokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Heim- und Telearbeit
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für die Finanzprokuratur gelten die Dienstzeitbestimmungen der §§ 47a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG 1979 zu erlassen.Für die Finanzprokuratur gelten die Dienstzeitbestimmungen der Paragraphen 47 a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 zu erlassen.
(2)Absatz 2,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Bediensteten der Finanzprokuratur gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn
sich der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des vom Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ihre telefonische Erreichbarkeit an diesen Tagen sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Macht der Präsident von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und
der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.
(5)Absatz 5,Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Tele- oder Heimarbeit entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40100765