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§ 20 ProkG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 110/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Heim- und Telearbeit

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die Finanzprokuratur gelten die Dienstzeitbestimmungen der Paragraphen 47 a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 zu erlassen.
  2. Absatz 2,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Bediensteten der Finanzprokuratur gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des vom Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ihre telefonische Erreichbarkeit an diesen Tagen sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Macht der Präsident von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und
    2. Ziffer 2
      der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.
  5. Absatz 5,Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Tele- oder Heimarbeit entstehen.

Schlagworte

Heimarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40100765