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§ 15a PrR-G

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a heute01.10.2010 BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 15, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für digitalen terrestrischen Hörfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Hörfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
    2. Ziffer 2
      eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
    3. Ziffer 3
      die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
    4. Ziffer 4
      ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
    5. Ziffer 5
      ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk;
    6. Ziffer 6
      ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden. Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen terrestrischen Hörfunkveranstalter, einschließlich nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Absatz eins, angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21, AMD-G), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß Paragraph 15, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung nach Absatz 2, kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40119604