Rechtstracker.at

§ 16 PrR-G

Fassungen
ab 01.08.2015 — BGBl. I Nr. 86/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 86/2015
§ 1601.10.201031.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 1601.08.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2004
§ 1601.04.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 20/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2015BGBl. I Nr. 86/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

5. Abschnitt

Programmgrundsätze

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
  3. Absatz 3,Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
  4. Absatz 4,Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
  5. Absatz 5,Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
  6. Absatz 6,Absatz 2, gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172737