Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 18.Paragraph 18,
Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Krisenfall, Bundesbehörde
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40017262