Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen
(1)Absatz eins,Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach Paragraph 13, des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.
(2)Absatz 2,Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören:Zum inländischen Vermögen im Sinne des Absatz eins, gehören:
das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
das inländische Betriebsvermögen;
das inländische Grundvermögen;
Nutzungsrechte an unter Z 1 bis 3 fallendem Vermögen;Nutzungsrechte an unter Ziffer eins bis 3 fallendem Vermögen;
Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;
Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;
Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;Beteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;
Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben undBeteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und
deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht, oderderen Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht, oder
die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht.die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037054
Alte Dokumentnummer
N2199330475J