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§ 11 PSG

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 694/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 694/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 694/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Gründungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wird das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht, so ist zu prüfen, ob das gewidmete Vermögen den Wert des Mindestvermögens erreicht.
  2. Absatz 2,Der Gründungsprüfer ist vom Gericht zu bestellen. Paragraph 20, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbericht ist dem Stifter und dem Stiftungsvorstand vorzulegen. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gründungsprüfer und dem Stiftungsvorstand entscheidet auf Antrag des Stiftungsvorstands oder des Gründungsprüfers das Gericht.
  4. Absatz 4,Der Gründungsprüfer hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf angemessene Entlohnung seiner Mühewaltung. Im übrigen ist Paragraph 27, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 anzuwenden. Der Anspruch besteht gegen die Privatstiftung und, wenn diese nicht entstanden ist, gegen den Stifter.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037017

alte Dokumentnummer

N2199330438J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/694/P11/NOR12037017