Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037025
alte Dokumentnummer
N2199330446J