Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Auflösung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald
die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;
der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt hat;
das Gericht die Auflösung beschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der Stiftungsvorstand hat einen einstimmigen Auflösungsbeschluß zu fassen, sobald
ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;
der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, daß alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;
andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind.
(3)Absatz 3,Kommt ein Beschluß nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person die Auflösung durch das Gericht beantragen. Das Gericht hat die Privatstiftung überdies aufzulösen, wenn sie gegen § 1 Abs. 2 verstößt und innerhalb angemessener Frist einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht nachgekommen ist.Kommt ein Beschluß nach Absatz 2, trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person die Auflösung durch das Gericht beantragen. Das Gericht hat die Privatstiftung überdies aufzulösen, wenn sie gegen Paragraph eins, Absatz 2, verstößt und innerhalb angemessener Frist einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht nachgekommen ist.
(4)Absatz 4,Hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, so kann jede der in Abs. 3 genannten Personen beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen.Hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, so kann jede der in Absatz 3, genannten Personen beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 hat der Stiftungsvorstand die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 hat der Stiftungsvorstand die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam.
(6)Absatz 6,Ist die Privatstiftung auf Grund eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so hat das Gericht das Firmenbuchgericht zu benachrichtigen. Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR40119948