Rechtstracker.at

§ 37 PSG

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 694/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 694/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 694/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Löschung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Ist die Abwicklung beendet und darüber Schlußrechnung gelegt, so hat der Stiftungsvorstand den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen und die Privatstiftung zu löschen.
  2. Absatz 2,Die Bücher und Schriften der Privatstiftung sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat das Gericht hiefür den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler zu bestellen.

Schlagworte

Nachtragsliquidation, Liquidator

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037043

alte Dokumentnummer

N2199330464J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/694/P37/NOR12037043