Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Stiftungserklärung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
die Widmung des Vermögens;
die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
(2)Absatz 2,Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (Paragraph 14, Absatz 2,) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (Paragraph 34,);
Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (Paragraph 4,) übersteigenden Stiftungsvermögens.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037015
alte Dokumentnummer
N2199330436J