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§ 11 PSG 2004

Fassungen
ab 02.04.2005 — BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute02.04.2005 BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.04.2005BGBl. I Nr. 16/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Maßnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Sofern den Sicherheitsanforderungen (Paragraphen 4 und 5) durch die In-Verkehr-Bringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen hat der/die gemäß Paragraph 32, zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
    4. Ziffer 4
      Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
    7. Ziffer 7
      Verbote oder Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);
    8. Ziffer 8
      Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
    9. Ziffer 9
      die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;
    10. Ziffer 10
      die Verpflichtung zur Durchführung eines unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß Paragraph 32, zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.
  3. Absatz 3,Der/die gemäß Paragraph 32, zuständige Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen, welche Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG hat der/die gemäß Paragraph 32, zuständige Bundesminister/in - sofern in der Entscheidung keine andere Frist genannt ist - innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Verlautbarung geeignete Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 zu erlassen, mit denen die Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer Verordnung getroffen, kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß Paragraph 21, Absatz 5, entfallen.
  5. Absatz 5,Der/die gemäß Paragraph 32, zuständige Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Gesundheitsschutzniveau

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063433