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§ 16 PSG 2004

Fassungen
ab 02.04.2005 — BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute02.04.2005 BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

02.04.2005BGBl. I Nr. 16/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben eine vorläufige Maßnahme unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie allenfalls dem/der gemäß Paragraph 32, zuständigen Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat den Inhalt des Bescheides gemäß Absatz eins, in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Vollziehung der Absatz eins und 2 an seiner Stelle betrauen.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Absatz 2, sind von dem/der In-Verkehr-Bringer/in des Produktes zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Eine vorläufige Maßnahme gemäß Paragraph 15, Absatz eins, gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der schriftliche Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins, erlassen wird. Die Maßnahme gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  6. Absatz 6,Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, entspricht.
  7. Absatz 7,Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
  8. Absatz 8,Der/die gemäß Paragraph 32, zuständige Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des Paragraph 11, die gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern; diese Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein kürzerer Zeitraum angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063438