Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
NOR40063447