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§ 25 PSG 2004

Fassungen
ab 02.04.2005 — BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute02.04.2005 BGBl. I Nr. 16/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

02.04.2005BGBl. I Nr. 16/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 25,

Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063447