Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.
(2)Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (Paragraph 2, Absatz 2,), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
NOR40063428