Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
(2)Absatz 2,Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3)Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40147094