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§ 23 PStG 2013

Fassungen
ab 01.11.2013 — BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.11.2013 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 16/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
  2. Absatz 2,Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147094