Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
5. Abschnitt
Personen ungeklärter Herkunft
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 66 abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 66, abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:
den Familiennamen und den Vornamen;
den Tag und den Ort der Geburt sowie
(3)Absatz 3,In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40147105