Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Berichtigung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2)Absatz 2,Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3)Absatz 3,Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5)Absatz 5,Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211761