Rechtstracker.at

§ 46 PStG 2013

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 4601.11.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK
VERARBEITUNG DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt
Verarbeitung der personenbezogenen Daten des ZPR

Allgemeines

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörden sind berechtigt, Auskünfte aus dem ZPR zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Auswählbarkeit der Personenstandsdaten aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der personenbezogenen Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZPR verarbeiteten personenbezogenen Daten auch nach anderen als in Absatz 2, genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
  4. Absatz 4,Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übermitteln.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40202695