Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapiegesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat für
den dritten Ausbildungsabschnitt,
die Psychotherapeutische Approbationsprüfung,
die Qualitätssicherung
der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und
der Fort- und Weiterbildungen sowie
psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung
durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
(2)Absatz 2,Für den dritten Ausbildungsabschnitt (Abs. 1 Z 1) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere überFür den dritten Ausbildungsabschnitt (Absatz eins, Ziffer eins,) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
die zu erwerbenden Kompetenzen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung, insbesondere
die Gestaltung der Ausbildung,
den Umfang von Modul- und Lehrveranstaltungsinhalten und der praktischen Ausbildung samt zeitlichem Ausmaß,
die Lehrveranstaltungsarten,
der Anteil der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu absolvierenden Ausbildungszeiten sowie deren stufenmäßiger Anstieg,
die erforderlichen Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des Kompetenzerwerbs, insbesondere
die Mindestanforderungen an die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung,
die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte und sonstiger Inhalte,
die Auswirkungen einer Unterbrechung der Ausbildung, sowie
die nachzuweisenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, wissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikativen und selbstreflexiven Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß § 13 Abs. 2.die nachzuweisenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, wissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikativen und selbstreflexiven Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung (Abs. 1 Z 2) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere überFür die Psychotherapeutische Approbationsprüfung (Absatz eins, Ziffer 2,) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
die Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und die in diesem Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen sowie entsprechende Fristen;
Inhalte und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung, geeignete Prüfungsmethoden, die Gestaltung, den Ablauf, die Dauer und die Protokollierung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie der schriftlichen Abschlussarbeit;
den Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung;
die bei der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu vergebende Beurteilung und Gesamtbeurteilung, wobei zumindest die Beurteilungen „Bestanden“ und „Nicht bestanden“ vorzusehen sind;
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestellung (einschließlich Qualifikation, Bestellungsdauer, Abbestellung und Befangenheit) deren Mitglieder, wobei im Fall von Teilprüfungen zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission über eine Ausbildungsbezeichnung in jener psychotherapeutischen Ausrichtung (Cluster) verfügen muss, die die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erlernt hat;
den Umgang der Mitglieder der Prüfungskommission mit Befangenheitsgründen im Sinne des § 7 AVG;den Umgang der Mitglieder der Prüfungskommission mit Befangenheitsgründen im Sinne des Paragraph 7, AVG;
die besonderen Rechte und Pflichten der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission, insbesondere die Verpflichtung, bei einer Teilprüfung ein Veto gegen eine positive Beurteilung einzulegen, sofern sie bzw. er aus nachvollziehbaren Gründen darlegen kann, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat keinen ausreichenden Prüfungserfolg nachgewiesen hat, sowie
die Ausstellung und formale Gestaltung des Abschlusszertifikats.
(4)Absatz 4,Für die Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere überFür die Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
den öffentlichen Auftritt und die Zugänglichkeit von Informationen,
die Bereitstellung von Informationen über den Prozess der Aufnahme und Ablehnung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung,
die Bereitstellung von öffentlich einsehbaren Informationen über den Ausbildungsverlauf,
die inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung, einschließlich der räumlichen Ausgestaltung,
die Miteinbeziehung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung in das Beschwerdemanagement,
qualitätssichernde Gremien der Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse sowie die Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen,
regelmäßige externe Qualitätssicherung durch Anbieter externer Qualitätssicherung (Audits) gemäß den Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)”),
die Qualifikation der Lehrenden und
die ökonomischen und organisationsrechtlichen Bedingungen.
(5)Absatz 5,Für die Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere überFür die Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
die Definition von Fort- und Weiterbildung,
die Anbieter bzw. Veranstalter von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
die Art und Weise der Fort- und Weiterbildung,
die Qualifikation der Lehrenden,
die Kosten der Fort- und Weiterbildungen und
die Teilnahmebestätigung.
(6)Absatz 6,Für psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung (Abs. 1 Z 4) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere überFür psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung (Absatz eins, Ziffer 4,) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
den öffentlichen Auftritt und die Zugänglichkeit von Informationen,
die Mindestanforderung an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber,
die Aufgaben der Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhabern,
die räumliche Ausgestaltung, sowie
die Aufgaben und Tätigkeiten der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung in Lehrpraxen.
Schlagworte
Modulinhalt, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261790