Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapiegesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufssitz
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die freiberufliche Ausübung der Psychotherapie ohne Berufssitz ist verboten.
(2)Absatz 2,Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Psychotherapie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Berufsangehörige haben ihre Tätigkeit an einem entsprechend räumlich und sachlich ausgestatteten Ort, der von einem allfälligen privaten Wohnbereich klar und eindeutig getrennt ist, auszuüben.
(4)Absatz 4,Der Berufssitz bzw. Arbeitsort muss den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung, Beratung, Betreuung und Begleitung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit der bzw. des Berufsangehörigen sowie der bestmögliche barrierefreie Zugang zum Berufssitz bzw. Arbeitsort sind zu gewährleisten.
(5)Absatz 5,Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 1 samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261809