Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapiegesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verfahren
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß § 10 vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß Paragraph 10, vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig. (2)Absatz 2,Sofern die Bestimmungen des § 60 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Abs. 1 günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten.Sofern die Bestimmungen des Paragraph 60, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Absatz eins, günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten.
(3)Absatz 3,Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 55 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß Paragraph 55, sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261834